Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.01.2016 verkündete Urteil der 102. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 23.304,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
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