OLG Hamm - Urteil vom 02.03.2017
27 U 31/16
Normen:
InsO §§ 96 I Nr. 3, 129 I, 131 I Nr. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 619
NZI 2017, 525
NZI 2017, 797
ZInsO 2017, 972
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 102 O 18/14

Geltendmachung von Honoraransprüchen eines in Insolvenz gefallenen Kassenzahnarztes

OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 27 U 31/16

DRsp Nr. 2017/4882

Geltendmachung von Honoraransprüchen eines in Insolvenz gefallenen Kassenzahnarztes

In Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11.05.2006, Az. IX ZR 247/03 Rn. 7), nach der die Entstehung eines Absonderungsrechts mit Blick auf die Abtretung von Honoraransprüchen eines Kassenarztes lediglich die Erbringung der ärztlichen Dienstleistung voraussetzt, folgt der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom 10.12.2014, Az. B KA 45/13R, Rn. 31) der Ansicht, dass die Entstehung des Honoraranspruchs zudem zumindest auch die Abrechnung der Leistungen gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung voraussetzt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.01.2016 verkündete Urteil der 102. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 23.304,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.