LAG Chemnitz - Beschluss vom 12.03.2015
4 Ta 24/15
Normen:
InsO § 87;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 09.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1436/14

Geltendmachung von Vergütungsansprüchen eines Arbeitnehmers in der Insolvenz des Arbeitgebers

LAG Chemnitz, Beschluss vom 12.03.2015 - Aktenzeichen 4 Ta 24/15

DRsp Nr. 2015/6570

Geltendmachung von Vergütungsansprüchen eines Arbeitnehmers in der Insolvenz des Arbeitgebers

Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, können berechtigte Forderungen, die vor Eröffnung begründet waren, nur zur Insolvenztabelle angemeldet werden; Prozesse einzelner Gläubiger können dagegen neben einem Insolvenzverfahren grds. nicht laufen; es fehlt die Prozessführungsbefugnis des Gläubigers.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 09.01.2015 - 2 Ca 1436/14 - wird als unzulässig

v e r w o r f e n .

Normenkette:

InsO § 87;

Gründe:

I.

Mit der vorliegenden Klage vom 08.04.2014 begehrt der Kläger von der Beklagten restliche Vergütungsansprüche für die Monate September und Oktober 2013 in Höhe von 1.187,09 € netto.

Bereits am 19.03.2014 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 534 IN 303/14; Bl. 59 d. A. im PKH-Heft).

Damit waren offene Forderungen, wie hier die Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate September und Oktober 2013 in Höhe von 1.187,09 € netto nur noch zur Insolvenztabelle anzumelden. Hinsichtlich des Klageantrages zu Ziff. 1 fehlte es somit an dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers.