Der Bescheid für 2016 über Umsatzsteuer vom 05.10.2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2018 wird dahingehend geändert, dass die festgesetzte Steuer auf ... € herabgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten im 2. Rechtsgang darüber, ob es sich bei den durch Zahlungseingänge auf dem Konto eines Insolvenzschuldners entstandenen Umsatzsteuerverbindlichkeiten um Masseverbindlichkeiten handelt.
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