BGH - Urteil vom 12.01.2001
V ZR 420/99
Normen:
ZPO § 286 ; WertV (1988);
Fundstellen:
DB 2001, 1490
InVo 2001, 247
KTS 2001, 512
MDR 2001, 625
NJW-RR 2001, 732
NZBau 2001, 269
NZM 2001, 440
ZfIR 2001, 459
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Stendal,

Geltungsbereich der Wertermittlungsverordnung 1988

BGH, Urteil vom 12.01.2001 - Aktenzeichen V ZR 420/99

DRsp Nr. 2001/4433

Geltungsbereich der Wertermittlungsverordnung 1988

»Die Wertermittlungsverordnung 1988 enthält allgemein anerkannte Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken; ihre Anwendbarkeit ist nicht auf die Wertermittlung durch Gutachterausschüsse (§§ 192, 193 BauGB) beschränkt.«

Normenkette:

ZPO § 286 ; WertV (1988);

Tatbestand:

Die Mutter der Klägerin war Miteigentümerin zu 1/2 der im Zentrum der beklagten Gemeinde liegenden Flurstücke ... und ... . Ihr Eigentumsanteil ging aufgrund der Verordnung vom 17. Februar 1952 in Volkseigentum über, nachdem sie am 8. Juni 1953 das Gebiet der DDR ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften verlassen hatte. Sie stellte am 9. Juli 1990 einen Rückübertragungsantrag nach §§ 3, 30 VermG. Mit Bescheid vom 9. Juni 1992 ordnete die Oberfinanzdirektion M. der Beklagten, die bereits als Eigentümerin des Flurstücks ... im Grundbuch eingetragen war, das Flurstück ... zu. Am 8. Juni 1994 erließ die Beklagte einen Investitionsvorrangbescheid, in welchem für die beiden Flurstücke ein besonderer Investitionszweck festgestellt wurde, weil auf ihnen zwei Verkaufseinrichtungen und sechs Wohnungen errichtet werden sollten. Die Beklagte verkaufte beide Flurstücke am 30. Juni 1994 für 200.000 DM an einen Herrn N..

Die Mutter der Klägerin starb am 21. November 1994; die Klägerin ist Alleinerbin.