LAG Köln - Urteil vom 10.05.2005
1 Sa 1510/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 § 17 ; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1860
LAGReport 2005, 343
ZIP 2005, 1524
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 10860/03

Gerichtliche Überprüfung der Herausnahme von Leistungsträgern aus der Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste - Darlegungslast des Arbeitgebers für Vergleichbarkeit und Ausklammerung von Leistungsträgern - keine richtlinienkonforme Auslegung der kündigungsrelevanten Vorschriften zur Massenentlassung - Vertrauensschutz für Altfälle

LAG Köln, Urteil vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 1 Sa 1510/04

DRsp Nr. 2005/11568

Gerichtliche Überprüfung der Herausnahme von Leistungsträgern aus der Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste - Darlegungslast des Arbeitgebers für Vergleichbarkeit und Ausklammerung von Leistungsträgern - keine richtlinienkonforme Auslegung der kündigungsrelevanten Vorschriften zur Massenentlassung - Vertrauensschutz für Altfälle

»1. Wird ein Interessenausgleich mit Namensliste abgeschlossen, ist außerhalb wie innerhalb eines Insolvenzverfahrens auch die Herausnahme sog. Leistungsträger aus der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG, § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO).2. Findet der Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit auf die Prüfung der sozialen Auswahl Anwendung, braucht der Arbeitgeber die Gründe für die fehlende Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern und die Ausklammerung von Leistungsträgern zunächst nur in "groben Zügen" darzulegen.3. Die Massenentlassungsvorschriften nach §§ 17 ff. KSchG lassen sich nicht im Sinne der Entscheidung des EuGH in Sachen Junk ./. Kühnel (Rs C-188/03) richtlinienkonform auslegen. Für Altfälle ist jedenfalls Vertrauensschutz zu gewähren.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 § 17 ; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.