Auf die sofortige Beschwerde beider Parteien wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.04.2014, Aktenzeichen
Die Kostenentscheidung ergeht im Hauptsacheverfahren.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch nach Insolvenzanfechtung gemäß § 134 Abs. 1 S. 1 InsO.
Am 01.10.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TXL B A GmbH eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte hat im Jahr 2010 in der Zeit vom 29.01. bis 30.06.2010 insgesamt 2.455,87 € von der Gemeinschuldnerin erhalten. Zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten war ein Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von monatlich 40 Stunden und einem Arbeitsentgelt von 400,00 € brutto pro Monat mit Wirkung zum 01.01.2010 vereinbart worden.
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