SchlHOLG - Urteil vom 26.07.2001
5 U 80/00
Normen:
ZPO § 19a ;
Fundstellen:
DZWIR 2001, 435
KTS 2002, 65
MDR 2001, 1375
OLGReport-Schleswig 2001, 436
ZIP 2001, 1595
Vorinstanzen:
LG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 40/00

Gerichtsstand des Insolvenzverwalters - Passivprozess

SchlHOLG, Urteil vom 26.07.2001 - Aktenzeichen 5 U 80/00

DRsp Nr. 2001/13938

Gerichtsstand des Insolvenzverwalters - Passivprozess

Der § 19a ZPO betrifft bezieht sich ausschließlich auf Passivprozesse des Insolvenzverwalters.

Normenkette:

ZPO § 19a ;

Tatbestand:

Der Kläger mit Sitz in Lübeck ist in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma M GmbH mit Sitz in A vom zuständigen Amtsgericht Eutin zum Insolvenzverwalter bestellt worden. In dieser Eigenschaft nimmt er den Beklagten, alleiniger Gesellschafter der Gemeinschuldnerin, auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, nachdem er unter dem 12. November 1999 einen in Hamburg geschlossenen Verzichtsvertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten angefochten hat. Die Parteien streiten zunächst ausschließlich um die örtliche Zuständigkeit gemäß § 19 a ZPO. Der Kläger, der in größerem Umfange als Insolvenzverwalter tätig ist, möchte über dieses Verfahren eine grundsätzliche Klärung der Zuständigkeit bewirken.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 200.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Dezember 1999 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Hinweis auf seinen allgemeinen Gerichtsstand in Hamburg hat der Beklagte die Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck gerügt.