Gerichtsstand des Vermögens im Verfahren auf Anerkennung der Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung
BGH, Beschluß vom 28.10.1996 - Aktenzeichen X ARZ 1071/96
DRsp Nr. 1996/30678
Gerichtsstand des Vermögens im Verfahren auf Anerkennung der Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung
»a) Für das Verfahren auf Anerkennung der Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung ist der Gerichtsstand des § 23ZPO eröffnet, wenn der Schuldner nach dem schlüssigen Vorbringen des Antragstellers im Bezirk des angerufenen Gerichts über Vermögen verfügt, in das vollstreckt werden kann. Darauf, ob dieses zur Befriedigung des Gläubigers ausreicht, kommt es nicht an.b) Für ein solches Verfahren im Gerichtsstand des Vermögens bedarf es jedenfalls dann, wenn ein anderer Gerichts stand im Inland nicht zur Verfügung steht, eines über das Vorhandensein von Vermögen hinausgehenden Inlandsbezuges nicht.«