OLG Bremen - Urteil vom 14.06.2001
5 U 8/01 a
Normen:
ZPO § 12 § 19a ZPO ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2001, 438
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1871/00

Gerichtsstand für Aktivprozesse des Insolvenzverwalters

OLG Bremen, Urteil vom 14.06.2001 - Aktenzeichen 5 U 8/01 a

DRsp Nr. 2004/8727

Gerichtsstand für Aktivprozesse des Insolvenzverwalters

»§ 19a ZPO regelt allein den - örtlichen - Gerichtsstand für eine gegen den Insolvenzverwalter gerichtete massebezogene Klage (so genannter Passivprozess). Für eine massebezogene Klage des Insolvenzverwalters gegen denjenigen, der dem Schuldner eine Leistung zu erbringen hat (so genannter Aktivprozess), gelten die allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 12 ff. ZPO

Normenkette:

ZPO § 12 § 19a ZPO ;

Tatbestand:

Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 1.12.1999 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma _ bestellt worden. Er macht mit der vorliegenden Klage gegen die Beklagte restliche Vergütungsansprüche in Höhe von 34.266,- DM aus einem zwischen der Gemeinschuldnerin und der in Emden wohnhaften Beklagten am 26.7.1999 bestätigten Vertrag über die Lieferung und Aufstellung von 12 Fertiggaragen in _ geltend.

Der Kläger, der sich hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Bremen auf eine Kommentierung bei Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 58. Aufl., zu § 19 a ZPO berufen hat, hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.266 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. 9. 2000 (Rechtshängigkeit ) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.