I.
Die Berufung gegen das am 17. April 2000 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichtes Halle ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden ( §§ 511,
Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
II.
Die einstweilige Verfügung der 8. Zivilkammer des Landgerichtes Halle vom 08. Dezember 1998 sowie das diese Verfügung aufrechterhaltende Versäumnisurteil vom 18. Oktober 1999 waren auf den Antrag des Aufhebungsklägers vom 28. Januar 2000 gemäß §§ 926 Abs. 2, 936 ZPO aufzuheben.
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