LAG Köln - Urteil vom 13.01.2005
6 (11) Sa 1137/04
Normen:
BetrAVG § 1 § 7 § 30 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1396
NZA-RR 2005, 546
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 13349/03

Gesetzlicher Insolvenzschutz nur bei unverfallbarer Versorgungsanwartschaft zum Zeitpunkt des Sicherungsfalls

LAG Köln, Urteil vom 13.01.2005 - Aktenzeichen 6 (11) Sa 1137/04

DRsp Nr. 2005/8712

Gesetzlicher Insolvenzschutz nur bei unverfallbarer Versorgungsanwartschaft zum Zeitpunkt des Sicherungsfalls

»Der gesetzlich Insolvenzschutz des § 7 Abs. 2 BetrAVG greift nur ein, wenn eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft zum Zeitpunkt des Sicherungsfalls besteht. Das Verliegen der Voraussetzungen im Zeitpunkt einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter genügt nicht.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 § 7 § 30 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Haftung des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung.

Der Jahre alte Kläger war seit dem 01.07.1991 bei der Firma S GmbH beschäftigt, über deren Vermögen am 30.08.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter setzte den Betrieb vorübergehend fort und kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2003. Der Kläger besaß seit dem 01.04.1993 die Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung mit einem Wert von ca. 300,00 EUR monatlich.

Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe bei Eintritt des Sicherungsfalls am 30.08.2002 keine unverfallbare Versorgungsanwartschaft gehabt, für die der Beklagte nach § 7 Abs. 2 BetrAVG hafte.