OLG Naumburg - Urteil vom 23.05.2001
12 U 29/01
Normen:
InsO § 26 ; HGB § 354 a ; BGB § 138 § 138 Abs. 1 § 399 Alt. 2 ; ZPO § 3 § 540 § 713 § 51 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 538 Abs. 1 Nr. 2 § 546 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 2002, 381
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 718/99

Gewillkürte Prozessstandschaft nach Forderungsabtretung: eigenes schutzwürdiges Interesse des Zedenten

OLG Naumburg, Urteil vom 23.05.2001 - Aktenzeichen 12 U 29/01

DRsp Nr. 2002/1540

Gewillkürte Prozessstandschaft nach Forderungsabtretung: eigenes schutzwürdiges Interesse des Zedenten

»Die gewillkürte Prozessstandschaft des Zedenten aufgrund einer Vereinbarung im Abtretungsvertrag, wird nicht dadurch unzulässig, dass der Zedent im Laufe des Prozesses wegen Vermögenslosigkeit in Liquidation gerät.«

Normenkette:

InsO § 26 ; HGB § 354 a ; BGB § 138 § 138 Abs. 1 § 399 Alt. 2 ; ZPO § 3 § 540 § 713 § 51 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 538 Abs. 1 Nr. 2 § 546 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Restwerklohn in Höhe von noch 127.192,02 DM nebst Zinsen. Sie führte in der Zeit von September 1996 bis November 1997 aufgrund des Bauvertrages vom 26. Oktober 1995 für die Beklagte die Dachabdichtungsarbeiten an der B. in M. sowie aufgrund eines Nachtragsauftrages vom 17. April 1998 die lose Kiesschüttung der Flachdächer dieser Halle durch. Noch vor Abnahme der Leistungen durch die Beklagte trat die Klägerin mit Globalabtretungsvertrag vom 23. Juni 1997 alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegenüber ihren Drittschuldnern an die Volksbank G. ab. Gemäß Ziff. 10 der Globalabtretung ermächtigte die Bank die Klägerin, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Globalabtretung vom 23. Juni 1997 Bezug genommen (Bd. II, Bl. 71 f d. A.).