LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.06.2016
5 Sa 519/15
Normen:
InsO § 35 Abs. 1; InsO § 36 Abs. 1 S. 2; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3;
Fundstellen:
NZI 2017, 342
ZInsO 2016, 2401
ZVI 2017, 79
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 722/15

Gläubigerbenachteiligung durch sittenwidrige Verringerung des Monatseinkommens um nahezu zwei Drittel bei gleicher ArbeitszeitKlage des Insolvenzverwalters gegen die Arbeitgeberin auf Zahlung von Arbeitseinkommen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitnehmers bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Herabsetzung der Arbeitszeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.06.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 519/15

DRsp Nr. 2016/13888

Gläubigerbenachteiligung durch sittenwidrige Verringerung des Monatseinkommens um nahezu zwei Drittel bei gleicher Arbeitszeit Klage des Insolvenzverwalters gegen die Arbeitgeberin auf Zahlung von Arbeitseinkommen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitnehmers bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Herabsetzung der Arbeitszeit

1. Arbeitseinkommen fällt nach den Regelungen der §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in die Insolvenzmasse, soweit es pfändbar ist; auch verschleiertes Arbeitseinkommen im Sinne des § 850h Abs. 2 ZPO gehört in Höhe des pfändbaren Teils der angemessenen Vergütung zur Insolvenzmasse. 2. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ist auch § 850h Abs. 2 ZPO entsprechend anwendbar; damit wird die Masse zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger um den pfändbaren Teil des verschleierten Arbeitseinkommens erweitert. 3. Die Änderung des Arbeitsvertrages verstößt gemäß § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten, wenn der als „Tischlermeister“ und „Betriebsleiter“ beschäftigte Arbeitnehmer (Schuldner) weiterhin eine Arbeitsleistung im Umfang von 40 Wochenstunden erbringen soll und seine Vergütung um nahezu zwei Drittel gekürzt wird.