Autor: Lissner |
Im Gegensatz zur Einzelzwangsvollstreckung, die im vollen Umfang der Disposition des Gläubigers unterliegt, bietet die Insolvenzordnung dem Gläubiger relativ wenig Einflussmöglichkeiten. Die Mitwirkung der Insolvenzgläubiger beschränkt sich im Wesentlichen auf die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Tätigkeit im Gläubigerausschuss.
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