BGH - Beschluss vom 04.02.2016
IX ZB 13/15
Normen:
InsO § 295 Abs. 2; InsO § 296 Abs. 1; InsO § 296 Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
DB 2016, 8
DZWIR 2016, 419
DZWIR 26, 419
MDR 2016, 913
NJW 2016, 1449
NZI 2016, 269
WM 2016, 468
ZInsO 2016, 593
ZVI 2016, 204
Vorinstanzen:
AG Syke, vom 13.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 IN 1/05
LG Verden, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 112/14

Glaubhaftmachung einer auf der Obliegenheitsverletzung beruhenden Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch den Gläubiger; Versagung der Restschuldbefreiung wegen nicht fristgerecht abgegebener eidesstattlicher Versicherung

BGH, Beschluss vom 04.02.2016 - Aktenzeichen IX ZB 13/15

DRsp Nr. 2016/4257

Glaubhaftmachung einer auf der Obliegenheitsverletzung beruhenden Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch den Gläubiger; Versagung der Restschuldbefreiung wegen nicht fristgerecht abgegebener eidesstattlicher Versicherung

Im Fall des § 295 Abs. 2 InsO genügt der Gläubiger seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger bereits dann, wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit hätte abführen müssen. Gibt das Insolvenzgericht dem Schuldner gemäß § 296 Abs. 2 Satz 1 InsO nur Gelegenheit, sich zum Versagungsantrag des Gläubigers zu äußern, handelt es sich bei der Stellungnahme des Schuldners nicht um eine Auskunft nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO. Eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen nicht fristgerecht abgegebener eidesstattlicher Versicherung setzt voraus, dass der Schuldner zuvor eine Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten gemäß § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO erteilt hat und der Schuldner vom Gericht aufgefordert wird, die Richtigkeit bestimmter Auskünfte an Eides statt zu versichern.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 20. Januar 2015 aufgehoben.