BGH - Beschluss vom 06.05.2010
IX ZB 216/07
Normen:
InsO § 4; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 294 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1599
NZI 2010, 576
WM 2010, 1184
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IK 1323/05
LG Augsburg, vom 26.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 3792/07

Glaubhaftmachung einer Leistungsvermeidung durch unvollständige oder unzutreffende Angaben gegenüber einer Finanzbehörde durch Vorlage einer Anklageschrift eines gegen einen Schuldner geführten Steuerstrafverfahrens

BGH, Beschluss vom 06.05.2010 - Aktenzeichen IX ZB 216/07

DRsp Nr. 2010/9188

Glaubhaftmachung einer Leistungsvermeidung durch unvollständige oder unzutreffende Angaben gegenüber einer Finanzbehörde durch Vorlage einer Anklageschrift eines gegen einen Schuldner geführten Steuerstrafverfahrens

Zur Glaubhaftmachung einer Leistungsvermeidung durch unvollständige oder unzutreffende Angaben gegenüber der Finanzbehörde kann die Vorlage einer zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift in einem gegen den Schuldner geführten Steuerstrafverfahren ausreichen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 26. Oktober 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 294 Abs. 1;

Gründe

I.