Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 11. Oktober 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1.
Für die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob entgegen dem Wortlaut des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht sich auch auf Angaben erstreckt, die der Schuldner vor dem Eröffnungsbeschluss gemacht hat, besteht kein Klärungsbedarf. In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass - über den Wortlaut der Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO hinaus - nicht nur Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten im eröffneten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfahrenseröffnung erfasst werden (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - , NZI 2005, , 233; v. 15. November 2007 - , Rn. 8).
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