BGH - Urteil vom 01.03.2011
II ZR 298/08
Normen:
BGB § 357; BGB § 358 Abs. 2 S. 1; BGB § 358 Abs. 3; BGB § 358 Abs. 4 S. 3; InsO § 45 S. 1; InsO § 174 Abs. 2; InsO § 181; GenG § 73;
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 444/06
LG Gera, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1484/05

Gleichstellung eines Beitrittsvertrags mit einem Vertrag i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB bei vorrangiger Verfolgung von Kapitalanlagezwecken durch mit einem Kredit finanzierten Erwerb von Genossenschaftsanteilen; Auswirkungen eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags hinsichtlich des dadurch finanzierten Beitritts zu einer Wohnungsbaugenossenschaft; Rückabwicklung des Darlehensvertrags sowie des Beitrittsvertrags im Falle der bereits erfolgten Zahlung des Darlehensbetrags an die Genossenschaft im Zeitpunkt des Widerrufs des Darlehensvertrags; Durchsetzbarkeit von vor Insolvenzeröffnung entstandenen Rückabwicklungsansprüchen des Verbrauchers in der Insolvenz des Darlehensgebers

BGH, Urteil vom 01.03.2011 - Aktenzeichen II ZR 298/08

DRsp Nr. 2011/7249

Gleichstellung eines Beitrittsvertrags mit einem Vertrag i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB bei vorrangiger Verfolgung von Kapitalanlagezwecken durch mit einem Kredit finanzierten Erwerb von Genossenschaftsanteilen; Auswirkungen eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags hinsichtlich des dadurch finanzierten Beitritts zu einer Wohnungsbaugenossenschaft; Rückabwicklung des Darlehensvertrags sowie des Beitrittsvertrags im Falle der bereits erfolgten Zahlung des Darlehensbetrags an die Genossenschaft im Zeitpunkt des Widerrufs des Darlehensvertrags; Durchsetzbarkeit von vor Insolvenzeröffnung entstandenen Rückabwicklungsansprüchen des Verbrauchers in der Insolvenz des Darlehensgebers

1. Werden mit der Beteiligung an einer Genossenschaft vorrangig Kapitalanlagezwecke und/oder Steuerzwecke verfolgt, ist der Beitrittsvertrag einem Vertrag im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB gleich zu stellen.2. Auf den Beitritt zu einer Genossenschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft oder des fehlerhaften Beitritts auch im Falle des Widerrufs nach § 358 Abs. 2 BGB anwendbar.3. Die nach Maßgabe des § 358 Abs. 4 S. 3 BGB vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners entstandenen Rückabwicklungsansprüche sind nur nach Maßgabe der insolvenzrechtlichen Vorschriften durchsetzbar.