OLG Thüringen, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 444/06
LG Gera, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1484/05
Gleichstellung eines Beitrittsvertrags mit einem Vertrag i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB bei vorrangiger Verfolgung von Kapitalanlagezwecken durch mit einem Kredit finanzierten Erwerb von Genossenschaftsanteilen; Auswirkungen eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags hinsichtlich des dadurch finanzierten Beitritts zu einer Wohnungsbaugenossenschaft; Rückabwicklung des Darlehensvertrags sowie des Beitrittsvertrags im Falle der bereits erfolgten Zahlung des Darlehensbetrags an die Genossenschaft im Zeitpunkt des Widerrufs des Darlehensvertrags; Durchsetzbarkeit von vor Insolvenzeröffnung entstandenen Rückabwicklungsansprüchen des Verbrauchers in der Insolvenz des Darlehensgebers
BGH, Urteil vom 01.03.2011 - Aktenzeichen II ZR 298/08
DRsp Nr. 2011/7249
Gleichstellung eines Beitrittsvertrags mit einem Vertrag i.S.d. § 358 Abs. 3BGB bei vorrangiger Verfolgung von Kapitalanlagezwecken durch mit einem Kredit finanzierten Erwerb von Genossenschaftsanteilen; Auswirkungen eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags hinsichtlich des dadurch finanzierten Beitritts zu einer Wohnungsbaugenossenschaft; Rückabwicklung des Darlehensvertrags sowie des Beitrittsvertrags im Falle der bereits erfolgten Zahlung des Darlehensbetrags an die Genossenschaft im Zeitpunkt des Widerrufs des Darlehensvertrags; Durchsetzbarkeit von vor Insolvenzeröffnung entstandenen Rückabwicklungsansprüchen des Verbrauchers in der Insolvenz des Darlehensgebers
1. Werden mit der Beteiligung an einer Genossenschaft vorrangig Kapitalanlagezwecke und/oder Steuerzwecke verfolgt, ist der Beitrittsvertrag einem Vertrag im Sinne des § 358 Abs. 3BGB gleich zu stellen.2. Auf den Beitritt zu einer Genossenschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft oder des fehlerhaften Beitritts auch im Falle des Widerrufs nach § 358 Abs. 2BGB anwendbar.3. Die nach Maßgabe des § 358 Abs. 4 S. 3 BGB vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners entstandenen Rückabwicklungsansprüche sind nur nach Maßgabe der insolvenzrechtlichen Vorschriften durchsetzbar.
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