BGH - Urteil vom 01.03.2011
II ZR 92/09
Normen:
BGB § 357; BGB § 358 Abs. 2 S. 1; BGB § 358 Abs. 3; BGB § 358 Abs. 4 S. 3; InsO § 45; InsO § 103 Abs. 2 S. 1; InsO § 174 Abs. 2; GenG § 73;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 198/07
LG Köln, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 119/06

Gleichstellung eines Beitrittsvertrags mit einem Vertrag i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB bei vorrangiger Verfolgung von Kapitalanlagezwecken durch mit einem Kredit finanzierten Erwerb von Genossenschaftsanteilen; Auswirkungen eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags hinsichtlich des dadurch finanzierten Beitritts zu einer Wohnungsbaugenossenschaft; Rückabwicklung des Darlehensvertrags sowie des Beitrittsvertrags im Falle der bereits erfolgten Zahlung des Darlehensbetrags an die Genossenschaft im Zeitpunkt des Widerrufs des Darlehensvertrags; Durchsetzbarkeit von vor Insolvenzeröffnung entstandenen Rückabwicklungsansprüchen des Verbrauchers in der Insolvenz des Darlehensgebers

BGH, Urteil vom 01.03.2011 - Aktenzeichen II ZR 92/09

DRsp Nr. 2011/7253

Gleichstellung eines Beitrittsvertrags mit einem Vertrag i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB bei vorrangiger Verfolgung von Kapitalanlagezwecken durch mit einem Kredit finanzierten Erwerb von Genossenschaftsanteilen; Auswirkungen eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags hinsichtlich des dadurch finanzierten Beitritts zu einer Wohnungsbaugenossenschaft; Rückabwicklung des Darlehensvertrags sowie des Beitrittsvertrags im Falle der bereits erfolgten Zahlung des Darlehensbetrags an die Genossenschaft im Zeitpunkt des Widerrufs des Darlehensvertrags; Durchsetzbarkeit von vor Insolvenzeröffnung entstandenen Rückabwicklungsansprüchen des Verbrauchers in der Insolvenz des Darlehensgebers

Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. März 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben wurde.

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. November 2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Klage und Widerklage werden abgewiesen.