BAG - Urteil vom 01.03.2007
2 AZR 580/05
Normen:
BGB § 626 ; BAT § 53 Abs. 3 § 54 Abs. 1 § 55 Abs. 2 ; KSchG § 17 ;
Fundstellen:
AP Nr. 207 zu § 626 BGB
ArbRB 2007, 261
AuR 2007, 283
BAGE 121, 347
BAGE 218, 347
DB 2007, 1413
MDR 2007, 1082
NZA 2007, 1445
ZIP 2007, 1425
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1064/04
ArbG Mainz, vom 16.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 549/04

Gratifikation/Sondervergütung; Kündigung; Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung (mit Auslauffrist) gegenüber ordentlich unkündbarem Arbeitnehmer (BAT) mit dem Ziel der Streichung bisher gezahlter Jahreszuwendung (Weihnachtsgeld); wirtschaftliche Notlage als wichtiger Grund für außerordentliche Änderungskündigung; Gleichbehandlung ordentlich unkündbarer mit ordentlich kündbaren Arbeitnehmern im Hinblick auf die Streichung des Weihnachtsgeldes

BAG, Urteil vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 580/05

DRsp Nr. 2007/10394

Gratifikation/Sondervergütung; Kündigung; Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung (mit Auslauffrist) gegenüber ordentlich unkündbarem Arbeitnehmer (BAT) mit dem Ziel der Streichung bisher gezahlter Jahreszuwendung (Weihnachtsgeld); wirtschaftliche Notlage als wichtiger Grund für außerordentliche Änderungskündigung; Gleichbehandlung ordentlich unkündbarer mit ordentlich kündbaren Arbeitnehmern im Hinblick auf die Streichung des Weihnachtsgeldes

»Ein wichtiger Grund an sich iSv. § 626 Abs. 1 BGB, §§ 55, 54 BAT für eine außerordentliche Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist zur Reduzierung des Entgelts eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers kann jedenfalls dann vorliegen, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen das Ziel hat, der konkreten Gefahr einer Betriebsschließung wegen Insolvenz zu begegnen.«

Orientierungssätze: 1. Kann ein nach § 53 Abs. 3 BAT ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer auf seinem bisherigen Arbeitsplatz unverändert weiterbeschäftigt werden und wird eine Änderungskündigung allein zur Änderung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Jahressondervergütung ausgesprochen, sind die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 55 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 2 BAT nicht erfüllt.