Die Beschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 12. Februar 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1.
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Schuldner in das nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu erstellende Verzeichnis auch von ihm als unbegründet eingestufte Forderungen aufzunehmen hat, ist zwischenzeitlich geklärt. Der Schuldner hat auch solche Forderungen anzugeben, deren Bestehen er bestreitet (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, WM 2009, 1518 Rn. 6 ff).
2.
Die daran anknüpfende Frage, ob dem Schuldner grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist, wenn er eine als unbegründet erachtete Forderung verschweigt, wirft weder Grundsatzbedeutung noch Rechtsfortbildungsbedarf auf, sondern ist auf der Grundlage der konkreten Umstände im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Nach diesen Maßstäben ist die Würdigung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden.
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