BGH - Beschluss vom 10.02.2011
IX ZB 50/08
Normen:
InsO § 290 Abs. 1; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 12.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 58/07
AG Gifhorn, vom 11.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 36 IK 51/05

Grobe Fahrlässigkeit des Schuldners im Falle des Verschweigens einer als unbegründet erachteten Forderung

BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - Aktenzeichen IX ZB 50/08

DRsp Nr. 2011/3815

Grobe Fahrlässigkeit des Schuldners im Falle des Verschweigens einer als unbegründet erachteten Forderung

Der Schuldner hat in dem nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu erstellenden Verzeichnis auch solche Forderungen anzugeben, deren Bestehen er bestreitet.

Die Beschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 12. Februar 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1.

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Schuldner in das nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu erstellende Verzeichnis auch von ihm als unbegründet eingestufte Forderungen aufzunehmen hat, ist zwischenzeitlich geklärt. Der Schuldner hat auch solche Forderungen anzugeben, deren Bestehen er bestreitet (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, WM 2009, 1518 Rn. 6 ff).

2.

Die daran anknüpfende Frage, ob dem Schuldner grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist, wenn er eine als unbegründet erachtete Forderung verschweigt, wirft weder Grundsatzbedeutung noch Rechtsfortbildungsbedarf auf, sondern ist auf der Grundlage der konkreten Umstände im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Nach diesen Maßstäben ist die Würdigung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden.