BGH - Beschluss vom 11.02.2010
IX ZB 183/08
Normen:
InsVV § 13 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 07.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 133/08
AG Chemnitz, vom 10.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1415 IK 3035/06

Grundsätzliche Bedeutung der Frage nach den Vorausetzungen des Abweichens von der Regelvergütung des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren

BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - Aktenzeichen IX ZB 183/08

DRsp Nr. 2010/4039

Grundsätzliche Bedeutung der Frage nach den Vorausetzungen des Abweichens von der Regelvergütung des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 7. Juli 2008 wird auf Kosten des Treuhänders als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 29.672,93 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 13 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 313 Abs. 1 Satz 3, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).