BGH - Beschluss vom 15.04.2010
IX ZR 86/09
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 144 Abs. 1; KO § 39; BGB §§ 765 ff; ZPO § 325 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-31 U 36/08
LG Bielefeld, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 137/06

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage hinsichtlich der Behandlung einer von einem Dritten gestellten akzessorischen Sicherheit im Insolvenzrecht

BGH, Beschluss vom 15.04.2010 - Aktenzeichen IX ZR 86/09

DRsp Nr. 2010/8644

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage hinsichtlich der Behandlung einer von einem Dritten gestellten akzessorischen Sicherheit im Insolvenzrecht

1. Wenn der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurückgewährt, lebt seine Forderung wieder auf (siehe § 144 Abs. 1 InsO). Dies gilt auch für Neben- und Sicherungsrechte. 2. Die Rechtskraft des Urteils im Anfechtungsprozess wirkt nicht gegen den Bürgen.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. März 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 119.957,76 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 144 Abs. 1; KO § 39; BGB §§ 765 ff; ZPO § 325 Abs. 1;

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).