ArbG Aachen, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5562/09
Haftung der Betriebserwerberin für Entgeltforderung aus Freistellungsabrede bei Betriebsübergang in der Insolvenz
LAG Köln, Urteil vom 31.01.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 1224/10
DRsp Nr. 2011/5689
Haftung der Betriebserwerberin für Entgeltforderung aus Freistellungsabrede bei Betriebsübergang in der Insolvenz
Die Entgeltforderung bei einer Freistellungsabrede ist für die Zeit nach Insolvenzeröffnung Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Absatz 1 Nr. 2, 2. Alternative ZPO.
Leitsätze der Redaktion:1. Bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz haftet die Betriebserwerberin nicht für die Abwicklung von Insolvenzforderungen und damit für Ansprüche, die bereits vor Insolvenzeröffnung entstanden sind; für Ansprüche aus dem Zeitraum von der Insolvenzeröffnung bis zum Betriebsübergang bleibt es bei der uneingeschränkten Haftungsnachfolge der Betriebserwerberin gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB.2. Ansprüche aus einem nach der Insolvenzeröffnung fortbestehenden Arbeitsverhältnis sind nach § 108 Abs. 3InsO Insolvenzforderungen, wenn es sich um solche "für" die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt; wird die Erfüllung für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet, handelt es sich dagegen grundsätzlich um Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1InsO.3. Das gilt auch dann, wenn zwar keine Arbeitsleistung erbracht worden ist, aber ein Entgeltanspruch besteht; insoweit kommt es auf die Frage, ob eine Gegenleistung erbracht worden ist, nicht an.
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