LAG Köln - Urteil vom 31.01.2011
5 Sa 1224/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2; InsO § 108 Abs. 3;
Fundstellen:
NZI 2011, 299
ZA-RR 2011, 372
ZIP 2011, 970
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5562/09

Haftung der Betriebserwerberin für Entgeltforderung aus Freistellungsabrede bei Betriebsübergang in der Insolvenz

LAG Köln, Urteil vom 31.01.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 1224/10

DRsp Nr. 2011/5689

Haftung der Betriebserwerberin für Entgeltforderung aus Freistellungsabrede bei Betriebsübergang in der Insolvenz

Die Entgeltforderung bei einer Freistellungsabrede ist für die Zeit nach Insolvenzeröffnung Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Absatz 1 Nr. 2, 2. Alternative ZPO.

Leitsätze der Redaktion: 1. Bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz haftet die Betriebserwerberin nicht für die Abwicklung von Insolvenzforderungen und damit für Ansprüche, die bereits vor Insolvenzeröffnung entstanden sind; für Ansprüche aus dem Zeitraum von der Insolvenzeröffnung bis zum Betriebsübergang bleibt es bei der uneingeschränkten Haftungsnachfolge der Betriebserwerberin gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB. 2. Ansprüche aus einem nach der Insolvenzeröffnung fortbestehenden Arbeitsverhältnis sind nach § 108 Abs. 3 InsO Insolvenzforderungen, wenn es sich um solche "für" die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt; wird die Erfüllung für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet, handelt es sich dagegen grundsätzlich um Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. 3. Das gilt auch dann, wenn zwar keine Arbeitsleistung erbracht worden ist, aber ein Entgeltanspruch besteht; insoweit kommt es auf die Frage, ob eine Gegenleistung erbracht worden ist, nicht an.