BGH - Beschluss vom 12.05.2011
IX ZA 13/11
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 1456; BGB § 1460; InsO § 4; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 17.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 210/10
AG Duisburg, vom 13.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 63 IN 176/09

Haftung des Gesamtguts für die Verbindlichkeiten aus dem Insolvenzverfahren über das aus gewerblicher Tätigkeit stammenden Vermögens des Ehemanns der Antragstellerin

BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - Aktenzeichen IX ZA 13/11

DRsp Nr. 2011/10839

Haftung des Gesamtguts für die Verbindlichkeiten aus dem Insolvenzverfahren über das aus gewerblicher Tätigkeit stammenden Vermögens des Ehemanns der Antragstellerin

Der Antrag der Beteiligten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17. Januar 2011 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 1456; BGB § 1460; InsO § 4; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 34 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 4 InsO, § 114 ZPO).

Eine gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).