LAG Brandenburg - Urteil vom 18.03.2005
5 Sa 723/04
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; GmbHG § 64 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2196
ZInsO 2005, 1344
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 20.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1376/04

Haftung des Geschäftsführers einer insolventen GmbH

LAG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 723/04

DRsp Nr. 2005/11618

Haftung des Geschäftsführers einer insolventen GmbH

»Der Arbeitnehmer einer GmbH kann vom Geschäftsführer, der seine Pflicht zur Anmeldung der Insolvenz verletzt hat, nicht die Erfüllung des Entgeltanspruchs verlangen. Auch bei Einordnung des Arbeitnehmers als Neugläubiger (im Sinne der Rspr. Des BGH) kann er im Rahmen des Schadenersatzes nur das negative Interesse ersetzt verlangen. Dieses kann sich nach der Höhe nur dann mit dem Erfüllungsinteresse decken, wenn der Arbeitnehmer darlegen und beweisen kann, dass er im Fall der Kenntnis der Insolvenzreife das Arbeitsverhältnis nicht eingegangen bzw. fristlos beendet hätte und sofort einen anderen Arbeitsplatz gefunden hätte mit mind. Gleich hohem Entgelt. Eine dahingehende Vermutung besteht nicht.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; GmbHG § 64 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch, den der vom 28.12.2001 bis 31.03.2002 bei der M. Montageservice GmbH (im Folgenden: GmbH) beschäftigte Kläger gegen den Beklagten als ehemaligem Geschäftsführer dieser GmbH wegen Insolvenzverschleppung geltend macht.