FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.08.2010
9 K 9059/08
Normen:
AO § 34 Abs. 1; AO § 69 S. 1; GmbHG § 35; GmbHG § 64 Abs. 2; InsO § 17; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 41a Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 387

Haftung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers für Lohnsteuer der GmbH bei ungekürzter Auszahlung der Löhne, durch Steuerberater verschuldeter verspäter Abgabe der Lohnsteueranmeldung und Stornierung der Abbuchung der Lohnsteuer vom Konto der GmbH wegen Kündigung der Bürgschaft durch Mitgesellschafter

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.08.2010 - Aktenzeichen 9 K 9059/08

DRsp Nr. 2010/18796

Haftung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers für Lohnsteuer der GmbH bei ungekürzter Auszahlung der Löhne, durch Steuerberater verschuldeter verspäter Abgabe der Lohnsteueranmeldung und Stornierung der Abbuchung der Lohnsteuer vom Konto der GmbH wegen Kündigung der Bürgschaft durch Mitgesellschafter

1. Wurden die monatlichen Löhne einer finanziell in der Krise befindlichen GmbH ungekürzt ausgezahlt, so haftet ein Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH auch dann für die nicht fristgerecht angemeldete und letztendlich nicht ans Finanzamt abgeführte Lohnsteuer bzw. Lohnkirchensteuer des betreffenden Voranmeldungszeitraums, wenn die fällige Lohnsteuerzahlung zunächst vom Kontokorrentkonto der GmbH abgebucht worden ist, für das beide Gesellschafter-Geschäftsführer bislang gemeinschaftlich persönlich gebürgt haben, wenn aber die Bank die Lastschrift des Finanzamts aufgrund einer Kündigung der Bürgschaft des anderen Gesellschafter-Geschäftsführers wieder storniert hat, und wenn die GmbH zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Lohnsteuer bzw. -kirchensteuer im insolvenzrechtlichen Sinne bereits zahlungsunfähig war.