BGH - Urteil vom 19.01.1996
V ZR 298/94
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; ZPO § 559 Abs. 1, § 536 ;
Fundstellen:
DNotZ 1997, 38
DRsp I(150)359b-c
InVo 1996, 267
JuS 1996, 848
MDR 1996, 579
NJW-RR 1996, 659
VersR 1996, 1238
WM 1996, 1240
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Haftung des Grundstückseigentümers für Steinschlag

BGH, Urteil vom 19.01.1996 - Aktenzeichen V ZR 298/94

DRsp Nr. 1996/19120

Haftung des Grundstückseigentümers für Steinschlag

»a) Der Eigentümer eines als Steinbruch ausgebeuteten Hanggrundstücks muß grundsätzlich als Zustandsstörer die daraus für das Nachbargrundstück entstehende Steinschlaggefahr abwehren, auch wenn ein Dritter den Steinbruch unberechtigt ohne Zustimmung und ohne Wissen des Grundstückseigentümers betrieben hat. Aus dem Abwehranspruch läßt sich derjenige Steinschlag nicht ausgrenzen, der sich ergeben hätte, falls das Grundstück des Störers in seinem natürlichen Zustand belassen worden wäre. b) Das Verbot der Schlechterstellung greift nicht, falls eine vom Rechtsmittelkläger nicht angefochtene teilweise Klageabweisung ihrem Inhalt nach völlig unbestimmt ist.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; ZPO § 559 Abs. 1, § 536 ;

Tatbestand:

Den Parteien gehören aneinandergrenzende Hanggrundstücke am Nordufer der Lahn.

Das Grundstück des Klägers (Flur, Parzelle) steigt jenseits der am Lahnufer vorbeiführenden Bundesstraße 260 alsbald steil an. Es diente bis Anfang 1970 als Steinbruch zur Gewinnung von Grauwackenfels. Der Kläger erwarb das Grundstück im Jahre 1988 von Frau N., der Ehefrau des verstorbenen Geschäftsführers der N. GmbH, die den Steinbruch zuletzt betrieben hatte.