Den Parteien gehören aneinandergrenzende Hanggrundstücke am Nordufer der Lahn.
Das Grundstück des Klägers (Flur, Parzelle) steigt jenseits der am Lahnufer vorbeiführenden Bundesstraße 260 alsbald steil an. Es diente bis Anfang 1970 als Steinbruch zur Gewinnung von Grauwackenfels. Der Kläger erwarb das Grundstück im Jahre 1988 von Frau N., der Ehefrau des verstorbenen Geschäftsführers der N. GmbH, die den Steinbruch zuletzt betrieben hatte.
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