OLG Celle - Urteil vom 28.02.2013
16 U 143/12
Normen:
InsO § 60; InsO § 61; BGB § 546a;
Fundstellen:
DStR 2013, 12
NZI 2013, 442
NZI 2013, 6
NZM 2013, 680
ZIP 2013, 1037
ZInsO 2013, 993
ZVI 2013, 265
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 09.10.2012

Haftung des Insolvenzverwalters wegen Eingehung ungedeckter Masseverbindlichkeiten durch Unterlassen der Kündigung einer Nutzungsvereinbarung über Gewerberäume vor Erteilung der Restschuldbefreiung

OLG Celle, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 16 U 143/12

DRsp Nr. 2013/6248

Haftung des Insolvenzverwalters wegen Eingehung ungedeckter Masseverbindlichkeiten durch Unterlassen der Kündigung einer Nutzungsvereinbarung über Gewerberäume vor Erteilung der Restschuldbefreiung

1. Die unterlassene Kündigung einer Nutzungsvereinbarung, die der Vermieter nach Erlangung eines rechtskräftigen Räumungstitels mit dem Insolvenzverwalter schließt und die für den Fall der Nichtzahlung der Nutzungsentschädigung die Möglichkeit der sofortigen Vollstreckung aus dem Titel vorsieht, steht der Begründung einer Verbindlichkeit i. S. d. § 61 InsO nicht gleich. 2. Für den Abschluss einer derartigen Nutzungsvereinbarung haftet der Insolvenzverwalter nicht aus § 61 InsO.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 9. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Berufung: 77.932,51 €

Normenkette:

InsO § 60; InsO § 61; BGB § 546a;

Gründe:

I.