BFH - Urteil vom 28.02.2008
V R 44/06
Normen:
UStG (1999 i.d.F. des Art. 5 Nr. 31 lit. a StÄndG 2003) § 25d ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Abs. 3 ; InsO § 21 § 22 § 55 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1088
BFHE 220, 415
BStBl II 2008, 586
DB 2008, 1020
ZIP 2008, 932
ZInsO 2008, 620
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 03.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 198/05

Haftung des Leistungsempfängers für vom Leistenden nicht abgeführte Umsatzsteuer; Bindung nach § 118 Abs. 2 FGO

BFH, Urteil vom 28.02.2008 - Aktenzeichen V R 44/06

DRsp Nr. 2008/9968

Haftung des Leistungsempfängers für vom Leistenden nicht abgeführte Umsatzsteuer; Bindung nach § 118 Abs. 2 FGO

»In Insolvenzfällen kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass der spätere Insolvenzschuldner die Absicht hat, die von ihm in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht zu entrichten.«

Normenkette:

UStG (1999 i.d.F. des Art. 5 Nr. 31 lit. a StÄndG 2003) § 25d ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Abs. 3 ; InsO § 21 § 22 § 55 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Haftung eines Leistungsempfängers gemäß § 25d des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) für die vom Leistenden nicht abgeführte Umsatzsteuer.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betreibt einen "Montageservice". Sie erwarb im November 2004 von der ... (B-GmbH) verschiedene Gegenstände des Anlagevermögens (Maschinen usw.) zum Preis von 7 300 EUR zuzüglich 1 168 EUR Umsatzsteuer (Rechnung vom 12. November 2004).

Zum Erwerbszeitpunkt befand sich die B-GmbH im vorläufigen Insolvenzverfahren. Das Amtsgericht hatte mit Beschluss vom 18. August 2004 gemäß §§ 21, 22 der Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts verschiedene Sicherungsmaßnahmen angeordnet und einen vorläufigen Insolvenzverwalter --Herrn M-- bestellt. In dem Beschluss heißt es u.a.: