OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.10.2018
16 U 5/18
Normen:
InsO § 35 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 05.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 394/15

Haftung des Steuerberaters wegen unterlassenen Hinweises auf die Insolvenzreife der GesellschaftAnforderungen an die Darlegung eines Insolvenzverschleppungsschaden

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.10.2018 - Aktenzeichen 16 U 5/18

DRsp Nr. 2021/3243

Haftung des Steuerberaters wegen unterlassenen Hinweises auf die Insolvenzreife der Gesellschaft Anforderungen an die Darlegung eines Insolvenzverschleppungsschaden

Nimmt der Insolvenzverwalter einer GmbH deren früheren Steuerberater wegen unterbliebenen Hinweises auf die Insolvenzreife in Anspruch, so haftet dieser im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung auf Ersatz des Insolvenzverschleppungsschadens der späteren Schuldnerin. Dieser Anspruch umfasst das negative Interesse, d.h. der Steuerberater hat den geschädigten Mandanten so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters stünde. Da einer solcher Schaden sich insbesondere daraus ergeben kann, dass die Schuldnerin trotz Insolvenzreife durch fortlaufenden Geschäftsbetrieb weitere Verbindlichkeiten eingegangen ist, ist darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass ein Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst, ergibt, dass sich die finanzielle Situation der späteren Insolvenzschuldnerin aufgrund der Fortführung des Geschäftsbetriebes verschlechtert hat. Dabei sind alle Vermögenszuflüsse und -abflüsse umfassend zu prüfen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 17. Zivilkammer - vom 5.12.2017 - Az. 2-0 17 O 394/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.