BGH - Urteil vom 16.03.2023
IX ZR 150/22
Normen:
InsO (i.d.F. v. 15.07.2013) § 300a Abs. 1 S. 1; InsO (i.d.F. v. 15.07.2013) § 300a Abs. 2 S. 3; InsO (i.d.F. v. 15.07.2013) § 300 Abs. 1 S. 2; InsO (i.d.F. v. 15.07.2013) § 300 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
BB 2023, 1026
BB 2023, 1299
DStR 2023, 1427
DZWIR 2023, 604
MDR 2023, 727
NJW 2023, 9
NZI 2023, 637
WM 2023, 922
ZIP 2023, 1039
ZInsO 2023, 1204
ZVI 2023, 285
r+s 2023, 464
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 26 C 1325/21
LG Lübeck, vom 07.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 122/21

Haftung des Treuhänders für den von ihm nach Eintritt der tatbestandlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung eingezogenen Neuerwerb gegenüber dem Schuldner; Rechtskräftige Erteilung einer vorzeitigen Restschuldbefreiung gegenüber dem Schuldner; Vermögenserwerb nach Eintritt der tatbestandlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung; Aufhebung des Insolvenzverfahrens vor Erteilung der Restschuldbefreiung

BGH, Urteil vom 16.03.2023 - Aktenzeichen IX ZR 150/22

DRsp Nr. 2023/5624

Haftung des Treuhänders für den von ihm nach Eintritt der tatbestandlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung eingezogenen Neuerwerb gegenüber dem Schuldner; Rechtskräftige Erteilung einer vorzeitigen Restschuldbefreiung gegenüber dem Schuldner; Vermögenserwerb nach Eintritt der tatbestandlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung; Aufhebung des Insolvenzverfahrens vor Erteilung der Restschuldbefreiung

a) Wird dem Schuldner rechtskräftig vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt, steht das Vermögen, das der Schuldner nach Eintritt der tatbestandlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung erwirbt, ihm auch dann zu, wenn das Insolvenzverfahren vor Erteilung der Restschuldbefreiung aufgehoben worden ist; diesen Neuerwerb hat der Treuhänder bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag des Schuldners weiter einzuziehen, für die Masse zu sichern und nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner herauszugeben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 ff).