OLG Thüringen - Urteil vom 26.04.2006
6 U 1014/05
Normen:
BGB § 705 ; HGB § 105 Abs. 3 § 161 Abs. 2 ; InsO § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStR 2007, 588
NZG 2007, 460
OLGReport-Jena 2007, 58
ZIP 2007, 130
ZInsO 2006, 557
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, - Vorinstanzaktenzeichen HKO 87/04

Haftung des Treuhänders für die Erfüllung der Einlagepflicht; Anforderungen an den Nachweis der Einlage-Leistung

OLG Thüringen, Urteil vom 26.04.2006 - Aktenzeichen 6 U 1014/05

DRsp Nr. 2007/1186

Haftung des Treuhänders für die Erfüllung der Einlagepflicht; Anforderungen an den Nachweis der Einlage-Leistung

»1. Derjenige, der für einen Dritten, einen Kommanditanteil treuhänderisch hält, haftet der Gesellschaft gegenüber für die Erfüllung der Einlagepflicht, weil er alle Rechte und Pflichten des Kommanditisten hat. 2. Der zur Erbringung einer Einlage-Leistung verpflichtete Gesellschafter hat die Umstände der Erfüllung dieser Pflicht im Einzelnen hinreichend genau und nachvollziehbar darzulegen. Hat ein Dritter für ihn die Leistung erbracht und sind dem Gesellschafter die Einzelheiten dieser Erfüllungsleistung nicht bekannt geworden, kann er sich insoweit auf das Zeugnis des leistenden Dritten (z.B. Treugebers) berufen. 3. Da eine Gesellschaft von einem Gesellschafter nicht Auskunft darüber verlangen kann, unter welchen Umständen eine Gesellschafterschuld erfüllt worden ist, steht insoweit ein Auskunftsanspruch auch nicht dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft zu.«

Normenkette:

BGB § 705 ; HGB § 105 Abs. 3 § 161 Abs. 2 ; InsO § 80 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Gegen dieses Urteil sind Rechtsmittel nicht gegeben, §§ 543, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Entscheidungsgründe: