BFH - Urteil vom 23.05.2012
VII R 29/10
Normen:
InsO § 21 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2; ErbbauRG § 11 Abs. 1; ZPO § 864 Abs. 1; AO § 74;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 694/2007

Haftung eines dem Unternehmen überlassenen Erbbaurechts

BFH, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen VII R 29/10

DRsp Nr. 2012/20160

Haftung eines dem Unternehmen überlassenen Erbbaurechts

1. NV: Die Haftung des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers von Gegenständen, die er diesem Unternehmen überlässt, erstreckt sich auch auf ein überlassenes Erbbaurecht, das dem Unternehmen als Betriebsgrundlage dient. 2. NV: Die Haftung nach § 74 AO wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem Unternehmen überlassene Gegenstand nicht im Eigentum des Haftenden, sondern im Eigentum einer KG steht, wenn an der KG ausschließlich der Haftende und eine andere am Unternehmen wesentlich beteiligte Person beteiligt sind.

1. Die Haftung des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers von Gegenständen, die er diesem Unternehmen überlässt, erstreckt sich auch auf ein überlassenes Erbbaurecht, das dem Unternehmen als Betriebsgrundlage dient. 2. Die Haftung nach § 74 AO wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem Unternehmen überlassene Gegenstand nicht im Eigentum des Haftenden, sondern im Eigentum einer KG steht, wenn Gesellschafter der KG ausschließlich der Haftende und eine andere am Unternehmen wesentlich beteiligte Person sind.

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2; ErbbauRG § 11 Abs. 1; ZPO § 864 Abs. 1; AO § 74;

Gründe

I.