OLG Naumburg, Urteil vom 14.03.2001 - Aktenzeichen 6 U 159/99
DRsp Nr. 2005/3647
Haftung im qualifizierten faktischen Konzern
1. Im qualifiziert faktischen Konzern haftet der eine GmbH beherrschende Gesellschafter, der sich auch außerhalb der Gesellschaft unternehmerisch betätigt, entsprechend den §§ 302, 303AktG der Gesellschaft und deren Gläubigern, wenn er die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, ohne dass sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren ließe.2. Herrschendes Unternehmen in diesem Sinne kann auch eine natürliche Person sein.