Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.9.2015, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Rückzahlung des der Beklagten von der (späteren) Insolvenzschuldnerin gezahlten Arbeitsentgelts für die Monate November 2009 bis Januar 2010 im Wege der Insolvenzanfechtung.
Die Beklagte war seit Juni 2006 bei der als Tischlerin beschäftigt. Mit rechtskräftigem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 14.04.2010 wurde die verurteilt, an die jetzige Beklagte rückständige Arbeitsvergütung für die Monate November 2009 bis Januar 2010 in Höhe von insgesamt 7.200,00 € brutto zu zahlen. Auf der Grundlage dieses Versäumnisurteils erwirkte die Beklagte am 01.06.2010 ein vorläufiges Zahlungsverbot gegenüber der Sparkasse S. als Drittschuldnerin. Daraufhin zahlte die am 16.06.2010 von ihrem Geschäftskonto bei der Sparkasse S. an die Beklagte 5.315,18 €.
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