OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.01.2023
4 U 129/22
Normen:
§ 133 InsO; § 143 InsO; § 204 Abs 1 Nr 3 BGB; § 690 Abs 1 Nr 3 ZPO;
Fundstellen:
NZI 2023, 335
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 04 O 228/21

Hemmung der Verjährung von Insolvenzanfechtungsansprüchen gegen den SteuerfiskusAnforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs im MahnbescheidVoraussetzungen der Wissenszurechnung innerhalb der Finanzverwaltung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.01.2023 - Aktenzeichen 4 U 129/22

DRsp Nr. 2023/8975

Hemmung der Verjährung von Insolvenzanfechtungsansprüchen gegen den Steuerfiskus Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs im Mahnbescheid Voraussetzungen der Wissenszurechnung innerhalb der Finanzverwaltung

Zur Hemmung der Verjährung von Insolvenzanfechtungsansprüchen gegen den Steuerfiskus

1. Die Verjährung von Insolvenzanfechtungsansprüchen gegen den Steuerfiskus wird im Land Hessen nicht durch Zustellung eines Mahnbescheides an ein einzelnes Finanzamt gehemmt, da dieses im gerichtlichen Verfahren nicht vertretungsberechtigt ist. 2. Es reicht zur Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs nicht aus, wenn in einem an die Oberfinanzdirektion zugestellten Mahnbescheid lediglich auf zwei an ein Finanzamt gerichtete Anspruchsschreiben Bezug genommen wird, ohne dass das Finanzamt und Einzelheiten des Anspruchs näher bezeichnet werden. Denn die Oberfinanzdirektion war ohne weitere Angaben nicht in der Lage, sich die notwendige Kenntnis durch Nachfrage bei dem zuständigen Finanzamt zu verschaffen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 27.4.2022 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

§ 133 InsO; § 143 InsO; § 204 Abs 1 Nr 3 BGB; § 690 Abs 1 Nr 3 ZPO;

Gründe

I.