Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 2. Oktober 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 € festgesetzt.
I.
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