BGH - Beschluss vom 07.04.2011
IX ZB 254/09
Normen:
InsO § 4a; InsO § 20 Abs. 1; InsO § 26 Abs. 1 S. 2; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AG München, vom 18.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1506 IN 1264/09
LG München I, vom 02.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 12739/09

Heranziehung des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bei unzureichenden Angaben des Schuldners zu seinem Antrag nach § 4a InsO über seine wirtschaftlichen Verhältnisse

BGH, Beschluss vom 07.04.2011 - Aktenzeichen IX ZB 254/09

DRsp Nr. 2011/8138

Heranziehung des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bei unzureichenden Angaben des Schuldners zu seinem Antrag nach § 4a InsO über seine wirtschaftlichen Verhältnisse

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 2. Oktober 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4a; InsO § 20 Abs. 1; InsO § 26 Abs. 1 S. 2; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.