BGH - Beschluss vom 12.05.2011
IX ZB 125/08
Normen:
InsVV § 11 Abs. 2; InsVV § 19 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 19.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 35 IN 677/01
LG Potsdam, vom 05.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 464/05

Heranziehung des bei Beendigung des Eröffnungsverfahrens vorhandenen Vermögens und seinen Wert für die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Nachbewertung des vom vorläufigen Insolvenzverwalter verwalteten Vermögens nach § 11 Abs. 2, § 19 Abs. 2 InsVV

BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - Aktenzeichen IX ZB 125/08

DRsp Nr. 2011/10326

Heranziehung des bei Beendigung des Eröffnungsverfahrens vorhandenen Vermögens und seinen Wert für die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Nachbewertung des vom vorläufigen Insolvenzverwalter verwalteten Vermögens nach § 11 Abs. 2, § 19 Abs. 2 InsVV

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 5. Mai 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 217.916,16 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 11 Abs. 2; InsVV § 19 Abs. 2;

Gründe