BGH - Urteil vom 28.01.2011
V ZR 145/10
Normen:
ZPO § 51 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 6 S. 4;
Fundstellen:
DNotZ 2011, 547
MDR 2011, 534
NJ 2011, 336
NJW 2011, 1361
NZM 2011, 278
WM 2011, 1286
Vorinstanzen:
AG Bad Saulgau, vom 12.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 8/08
LG Stuttgart, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 30/09

Herleitung schutzwürdigen Eigeninteresses des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft aus der sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ergebenden Rechtsstellung und Pflichtenstellung des Verwalters im Falle der Geltendmachung eines Anspruches im eigenen Namen

BGH, Urteil vom 28.01.2011 - Aktenzeichen V ZR 145/10

DRsp Nr. 2011/4951

Herleitung schutzwürdigen Eigeninteresses des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft aus der sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ergebenden Rechtsstellung und Pflichtenstellung des Verwalters im Falle der Geltendmachung eines Anspruches im eigenen Namen

Macht der Verwalter Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen geltend, kann das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse nicht mehr aus der sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz ergebenden Rechts- und Pflichtenstellung des Verwalters hergeleitet werden.

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZPO § 51 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 6 S. 4;

Tatbestand