I. Der Kläger beantragte am 4. Dezember 2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie - unter Beifügung einer Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO - die Erteilung der Restschuldbefreiung. Am 12. Dezember 2003 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Am 15. Dezember 2003 verstarb die Mutter des Klägers; der Kläger ist Miterbe zu einem Drittel. Nach Ansicht des Klägers ist sein Erbanteil nicht in vollem Umfang, sondern lediglich zur Hälfte in die Insolvenzmasse gefallen. Seine dahingehende Feststellungsklage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, zu deren Durchführung er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
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