BGH - Beschluß vom 11.01.2007
IX ZR 133/06
Normen:
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 557
ZEV 2007, 281
Vorinstanzen:
OLG München, vom 22.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 2048/06
LG Ingolstadt, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1292/05

Im Wege des Erbgangs erworbenes Vermögen des Schuldners in der Insolvenz

BGH, Beschluß vom 11.01.2007 - Aktenzeichen IX ZR 133/06

DRsp Nr. 2007/2324

Im Wege des Erbgangs erworbenes Vermögen des Schuldners in der Insolvenz

Die Regelung des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wonach von Todes wegen erworbenes Vermögen zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben ist, gilt erst nach Ankündigung der Restschuldbefreiung und Vorliegen einer Abtretungserklärung.

Normenkette:

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger beantragte am 4. Dezember 2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie - unter Beifügung einer Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO - die Erteilung der Restschuldbefreiung. Am 12. Dezember 2003 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Am 15. Dezember 2003 verstarb die Mutter des Klägers; der Kläger ist Miterbe zu einem Drittel. Nach Ansicht des Klägers ist sein Erbanteil nicht in vollem Umfang, sondern lediglich zur Hälfte in die Insolvenzmasse gefallen. Seine dahingehende Feststellungsklage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, zu deren Durchführung er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.