BAG - Urteil vom 06.10.2011
6 AZR 172/10
Normen:
InsO § 60; InsO § 61; BGB § 311 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
AuR 2012, 41
MDR 2012, 103
NJW 2011, 3739
NZA 2012, 94
NZI 2012, 40
ZIP 2012, 38
ZInsO 2012, 32
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 333/09
ArbG Hannover, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 55/08

Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters durch den Arbeitnehmer nach Abschluss eines Abfindungsvergleichs; Anwendungsbereich des § 61 InsO; Darlegungs- und sekundäre Behauptungslast bei Geltendmachung der Haftung des Insolvenzverwalters; Einsicht in Insolvenzakte

BAG, Urteil vom 06.10.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 172/10

DRsp Nr. 2011/19717

Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters durch den Arbeitnehmer nach Abschluss eines Abfindungsvergleichs; Anwendungsbereich des § 61 InsO; Darlegungs- und sekundäre Behauptungslast bei Geltendmachung der Haftung des Insolvenzverwalters; Einsicht in Insolvenzakte

Orientierungssätze: 1. Für eine Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO ist kein Raum, wenn die Entscheidung eines Arbeitnehmers, in einem Kündigungsschutzprozess einen Vergleich mit Abfindungsregelung zu schließen, auf einer eigenverantwortlichen, in Kenntnis aller Tatsachen und Risiken getroffenen Beurteilung der Sach- und Rechtslage und damit auf einem bewussten Handeln auf eigenes Risiko beruht. 2. Nimmt der Arbeitnehmer den Insolvenzverwalter, der einen Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess geschlossen, die darin vereinbarte Abfindung jedoch nicht gezahlt hat, aus § 61 InsO auf Schadenersatz in Anspruch, muss er als Teil seiner Darlegungslast für den ihm entstandenen Schaden darlegen, dass er im Kündigungsschutzprozess obsiegt hätte.