BGH - Urteil vom 31.05.2016
XI ZR 370/15
Normen:
BGB § 314; SchVG 1899 § 1; SchVG 2009 § 24 Abs. 1; SchVG 2009 § 24 Abs. 2; InsO § 41 Abs. 1; InsO § 179 Abs. 1; InsO § 180 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 1677
BB
DB 2016, 1632
MDR 2016, 1319
NZI 2016, 6
NZI 2016, 709
NZI 2016, 909
WM
ZIP
ZInsO 2016, 1432
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 538/10
OLG Köln, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 58/12

Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Insolvenzschuldners aus von diesem begebenen Unternehmensanleihen; Kündigung der Anleihen aus wichtigem Grund durch den Gläubiger; Zeitnahe Entfaltung von Sanierungsbemühungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz von 1899 (SchVG) durch den Schuldner zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung; Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners

BGH, Urteil vom 31.05.2016 - Aktenzeichen XI ZR 370/15

DRsp Nr. 2016/11461

Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Insolvenzschuldners aus von diesem begebenen Unternehmensanleihen; Kündigung der Anleihen aus wichtigem Grund durch den Gläubiger; Zeitnahe Entfaltung von Sanierungsbemühungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz von 1899 (SchVG) durch den Schuldner zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung; Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners

BGB § 314 Dem Gläubiger einer Anleihe steht trotz Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB zu, wenn die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits Sanierungsbemühungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz von 1899 beabsichtigt und zeitnah entfaltet hat.

Tenor