OLG Köln - Urteil vom 19.04.2001
12 U 151/00
Normen:
KO § 82 § 106 ; BGB § 285 ;
Fundstellen:
ZIP 2001, 1821
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 177/99

Inanspruchnahme des Sequesters wegen Verletzung von Aus- und Absonderungsrechten

OLG Köln, Urteil vom 19.04.2001 - Aktenzeichen 12 U 151/00

DRsp Nr. 2004/7742

Inanspruchnahme des Sequesters wegen Verletzung von Aus- und Absonderungsrechten

1. Der im Gesamtvollstreckungsverfahren bestellte Sequester haftet unter denselben Voraussetzungen wie ein Konkursverwalter bei Verletzung von Aus- und Absonderungsrechten.2. Die Haftung setzt die Verletzung konkursspezifischer Pflichten voraus. Das Verschulden des Sequesters ist daran zu messen, ob sich die Rechtmäßigkeit von ihm getroffener Maßnahmen aus den Geschäftsunterlagen und Angaben des Gemeinschuldners erschließt.

Normenkette:

KO § 82 § 106 ; BGB § 285 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nicht zu.