BGH - Beschluss vom 11.05.2010
IX ZB 163/09
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170; InsO § 302 Nr. 1; InsO § 174 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2010, 308
FuR 2010, 515
MDR 2010, 890
NZI 2010, 615
WM 2010, 1327
Vorinstanzen:
AG Bad Neuenahr, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 IK 64/07
LG Koblenz, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 740/08

Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten durch die Unterhaltsvorschusskasse aus § 170 Strafgesetzbuch (StGB) als Schutzgesetz

BGH, Beschluss vom 11.05.2010 - Aktenzeichen IX ZB 163/09

DRsp Nr. 2010/10978

Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten durch die Unterhaltsvorschusskasse aus § 170 Strafgesetzbuch (StGB) als Schutzgesetz

§ 170 StGB stellt ein Schutzgesetz auch zugunsten des Trägers der Unterhaltsvorschusskasse dar, die anstelle des Unterhaltsverpflichteten Unterhalt geleistet hat. Der Anspruch des Landes gegen den Unterhaltspflichtverletzer auf Erstattung des an seiner Statt gezahlten Unterhalts bleibt von der Erteilung der Restschuldbefreiung unberührt, wenn er als Anspruch aus unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet worden ist.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Juni 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170; InsO § 302 Nr. 1; InsO § 174 Abs. 2;

Gründe

I.