SchlHOLG - Urteil vom 27.09.2023
9 U 167/22
Normen:
ZPO § 29; ZPO § 19a; ZPO § 22; HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 38; InsO § 39 Abs. 1; InsO § 175; HGB § 129 Abs. 1; HGB § 161 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 18.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 31/22

Inanspruchnahme Kommanditist bei Insolvenz GmbH & Co. KGErstattung Ausschüttungen an Kommanditist im InsolvenzverfahrenAnspruch gegen Kommanditist aus Herabminderung Kapitalkonto unter die Hafteinlage

SchlHOLG, Urteil vom 27.09.2023 - Aktenzeichen 9 U 167/22

DRsp Nr. 2023/16356

Inanspruchnahme Kommanditist bei Insolvenz GmbH & Co. KG Erstattung Ausschüttungen an Kommanditist im Insolvenzverfahren Anspruch gegen Kommanditist aus Herabminderung Kapitalkonto unter die Hafteinlage

Soweit der Kommanditist einer insolventen GmbH & Co. KG durch den Insolvenzverwalter in Anspruch genommen wird, ist das Gericht örtlich zuständig, an dem die insolvente Gesellschaft ihren Sitz hatte. Der Insolvenzverwalter macht insoweit Ansprüche der Insolvenzgläubiger und nicht solche der Gesellschaft gegen den Kommanditisten geltend.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 18. November 2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2021 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 29; ZPO § 19a; ZPO § 22; HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 38; InsO § 39 Abs. 1; InsO § 175; HGB § 129 Abs. 1; HGB § 161 Abs. 2;

Gründe

I.