"Massenentlassungen"

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Durchführung der Einzelentlassungen

Mit dem "Massenentlassungsverfahren" werden weder die Beachtung des individualrechtlichen Kündigungsschutzes (siehe Teil 14/1.1.2.3) noch etwaige betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsverfahren entbehrlich. Das heißt, dass in jedem Einzelfall einer Kündigung die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG gewahrt werden müssen, auch wenn die betroffenen Arbeitnehmer einvernehmlich ermittelt und etwa ein Interessenausgleich und Sozialplan vereinbart wurden.