OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2001 - Aktenzeichen 15 W 118/01
DRsp Nr. 2002/213
Informationsanspruch nach Insolvenzeröffnung
»1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter der gesetzliche Vertreter der GmbH in dem Informationserzwingungsverfahren; er hat den Informationsanspruch des Gesellschafters zu erfüllen.2. Der Informationsanspruch des Gesellschafters erlischt nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.3. Die Beurteilung der Voraussetzungen und des Umfangs des Informationsrechts des Gesellschafters muß dem Funktionswandel seiner Gesellschafterstellung Rechnung tragen, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt. Der Anspruch setzt die Darlegung und Glaubhaftmachung eines konkreten Informationsbedürfnisses des Gesellschafters voraus.«