Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27. Oktober 2011 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
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