1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 8. Dezember 2009 -
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs einer Zulage.
Der Kläger ist langjährig beim Beklagten als Tierarzt beschäftigt. Der Beklagte zahlt eine Vergütung, die der Beamtenbesoldungsgruppe A14 entspricht.
In § 3 des vom Beklagten formulierten Arbeitsvertrags haben die Parteien folgende Nebenabreden vereinbart:
"...
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